Allerdings ergibt sich nichts Weiteres zu deren Gesundheitszustand aus den Akten. Gesundheitlich angeschlagen heisst nicht, dass sie im Sterben liegt. Der Schluss, man könnte sie nochmals sehen wollen, geht deshalb fehl, zumal auch von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht wird, dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Der Beschuldigte hätte seine Mutter auch vor der erneuten Inhaftierung besuchen können. Die Beziehung zur Ehefrau ist neutral zu werten. Dass er sich bis anhin nicht von ihr hat scheiden lassen, lässt nicht direkt auf eine weiterhin vorhandene Beziehung schliessen.