Dass der Beschwerdeführer damit nach einer Haftentlassung ohne Einkommen dastehen werde, ist entsprechend ebenfalls eine Annahme, die sich nicht in den Haftakten niederschlägt. Immerhin brachte der Beschwerdeführer bei der Hafteröffnung vom 19. Januar 2023 vor, dass er seit 3-4 Monaten nicht mehr arbeite, danach aber wieder auf der Baustelle arbeiten möchte (Z. 184 f.). Aus dem Kontext dieser Aussage muss geschlossen werden, dass er davor in der Schweiz arbeitete. Hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums erklärte der Beschwerdeführer, dass er früher viel Heroin geraucht habe und nun mit Methadon substituiert sei.