Belege zur finanziellen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers lassen sich den Akten keine entnehmen. Gemäss Erhebungsformular machte der Beschwerdeführer einzig monatliche Sozialhilfe von CHF 700.00 sowie Steuerschulden in der Höhe von CHF 20'000.00 geltend. Der Beschwerdeführer erklärt, momentan Sozialhilfe zu beziehen. Allerdings sei er in Folge einer Operation krankgeschrieben. Er beziehe erst seit kurzem Sozialhilfe und wolle bald wieder arbeiten (Hafteröffnung vom 29. Oktober 2025, Z. 51 ff.). Dem steht das Vorbringen der