Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Von Bedeutung ist dabei neben der in der Strafe zum Ausdruck kommenden Schwere der Rechtsgutverletzung, wie sich der Täter während des Verfahrens verhielt, z.B., ob er Reue und Einsicht zeigte oder die Tat geradezu banalisierte (Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2; 2C_107/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2). Wurde der Täter zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, kann auch die abschreckende Wirkung des bedingten Vollzugs eine Rolle spielen. Das Bundesge-