Der Beschwerdeführer ist J.________ Staatsangehöriger und damit EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: