Daraus wäre wohl zu schliessen, dass sich die seit 18. Januar 2023 laufende Strafuntersuchung auf Ladendiebstähle bezieht. Da sich in den Haftakten nicht das gesamte Protokoll der Hafteröffnung findet, kann dies nicht abschliessend geklärt werden. So oder anders kann dem Zwangsmassnahmengericht nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden, dem Beschwerdeführer sei erst aufgrund der Haft die Gravität der Situation gewahr worden. Ohnehin ist zum jetzigen Zeitpunkt nur schwerlich abschätzbar, inwieweit sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich verschlechterte. Der Beschwerdeführer ist J._____