Offenbar sei die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin in der Schweiz nicht derart gefestigt, dass er sich endgültig von der Ehefrau scheiden lasse. 4.5 Anhand der Haftakten lässt sich nicht genau nachvollziehen, wegen welcher Delikte am 18. Januar 2023 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde und weshalb dieses noch immer hängig ist. Ebenfalls unklar ist, ob der Beschwerdeführer wegen Diebstahls vorbestraft ist, allenfalls in Verbindung mit Hausfriedensbruch. Im Protokoll der Hafteröffnung vom 29. Oktober 2025 findet sich immerhin Folgendes (Z. 167 ff.):