Trotz der seit dem 18. Januar 2023 laufenden Strafuntersuchung halte er sich weiterhin in der Schweiz auf. Ihm fehlten sowohl die finanziellen Mittel als auch das Interesse für eine Ausreise und einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland. 4.4 Die Staatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, aufgrund der Delikte der letzten Jahre sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Diebstählen seinen Lebensunterhalt finanziere. Dies werde er nach einer Haftentlassung nicht mehr ohne Weiteres tun können. In J.________ hingegen habe er auf dem Bau und als Sanitär gearbeitet.