Im Fall einer Verurteilung drohe ihm eine mehrmonatige Freiheitsstrafe und die obligatorische Landesverweisung. Spätestens mit seiner Inhaftierung dürfe ihm auch die Ernsthaftigkeit des Strafverfahrens gewahr geworden sein, weshalb er aus dem Umstand, bisher trotz hängigen Strafverfahrens nicht geflüchtet zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er in der Schweiz sprachlich und kulturell vollständig integriert sei. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C, sei in H.________ geboren und lebe seit 2014 wieder hier. Weiter spreche er fliessend und akzentfrei Berndeutsch.