Gleichermassen unglaubhaft sind seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem E-Trottinett und «I.________», welcher ihm dieses überlassen habe (polizeiliche Einvernahme vom 29. Oktober 2025, Z. 19 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich in seinem Entscheid in oben zitierter Passage auf den Berichtsrapport vom 2. Dezember 2025. Die dort angeführten Beweise finden sich nicht in den Akten. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht. Damit ist der dringende Tatverdacht nach einer summarischen Prüfung zu bejahen.