Dem widerspricht er in der Folge bei der Hafteröffnung vom 29. Oktober 2025 (Z. 109). Nach Verlesen des Protokolls fügt er an, dass er das Werkzeug behändigt habe, um die Schokolade zu greifen. So habe er es gemeint, als er gesagt habe, dass er das Werkzeug genommen habe, für den Fall, dass er etwas «murksen» müsse (Z. 126 f.). Dabei wird es sich um eine Schutzbehauptung handeln, die Vorbringen des Beschwerdeführers sind wenig glaubhaft. Gleichermassen unglaubhaft sind seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem E-Trottinett und «I.___