3 Einbruchswerkzeug bei sich gehabt. Im Flur habe mutmassliches Deliktsgut gelegen. Der Beschwerdeführer scheint den Einbruch in eines der Kellerabteile der G.________ in H.________ einzugestehen, wenn er sagt, dass er die Werkzeuge behändigt habe, um die Schokolade aus dem Kellerabteil zu nehmen (polizeiliche Einvernahme vom 29. Oktober 2025, Z. 73 f. und 96). Dem widerspricht er in der Folge bei der Hafteröffnung vom 29. Oktober 2025 (Z. 109).