3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, weshalb mit Blick auf Art. 385 Abs. 1 StPO davon auszugehen ist, dass er diesen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anerkennt. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung. 3.4 Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten, dass der Beschwerdeführer gemäss Berichtsrapport vom 28. Oktober 2025 angehalten worden sei, als er ein aufgebrochenes Kellerabteil durchsucht habe. Er habe dabei Handschuhe getragen und