1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht zitiert zur Begründung des dringenden Tatverdachts zuerst den Haftanordnungsentscheid vom 31. Oktober 2025 und führt sodann Folgendes aus: Zwischenzeitlich sind keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Hinweise zu Tage getreten. Viel mehr entdeckte ein Geschädigter in den darauffolgenden Tagen nach der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten seine Sachen in einem fremden Kellerabteil, das von D.________ gemietet wird. D.________ gab an, dass sein Abteil eigentlich leer gestanden sei und verschlossen gewesen sei.