Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 bot die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 22. Dezember 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. Dezember 2025 eine durch die Generalstaatsanwaltschaft delegierte Stellungnahme ein. Auf Nachfrage hin, verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.