Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwältin A.________, am 18. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 bot die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei.