Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 612 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwältin A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 5. Dezember 2025 (KZM 25 2502) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren (BM 25 36058), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 2234). Mit Ent- scheid vom 5. Dezember 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 2502). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwältin A.________, am 18. De- zember 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans Zwangsmassnah- mengericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 bot die Ver- fahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 22. Dezember 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellung- nahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. Dezember 2025 eine durch die Ge- neralstaatsanwaltschaft delegierte Stellungnahme ein. Auf Nachfrage hin, verzich- tete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- 2 liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht zitiert zur Begründung des dringenden Tatver- dachts zuerst den Haftanordnungsentscheid vom 31. Oktober 2025 und führt so- dann Folgendes aus: Zwischenzeitlich sind keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Hinweise zu Tage getreten. Viel mehr entdeckte ein Geschädigter in den darauffolgenden Tagen nach der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten seine Sachen in einem fremden Kellerabteil, das von D.________ gemietet wird. D.________ gab an, dass sein Abteil eigentlich leer gestanden sei und verschlossen gewesen sei. In der Folge wurde das Fahrradschloss, mit dem die aufgebrochene Tür zum Kellerabteil gesichert war, von der Polizei aufgeschnitten. Im entsprechenden Abteil konnte weiteres Deliktsgut festgestellt wer- den. Dieses konnte in der Zwischenzeit teilweise Geschädigten aus Einbrüchen in weitere Kellerabtei- le zugeordnet werden. Mutmassliches Deliktsgut, welches noch nicht zugeordnet werden konnte, wurde sichergestellt und im entsprechenden Kellerabteil wurden Spuren genommen, welche ausge- wertet wurden. Anlässlich der Spurenauswertung konnte an der Trinköffnung einer R.________ Was- serflasche sowie an dem Griff eines Hammers die DNA-Spur des Beschuldigten gesichert werden. Des Weiteren wurden zwei Kleidungsstücke aufgefunden (grüner Hut und schwarze Schuhe Q.________) die der Beschuldigte am 27. Oktober 2025 getragen haben, als er durch Videoüberwa- chung bei einem Diebstahl in der Tamoil-Tankstelle an der E.________ in F.________ gefilmt worden sein dürfte. Zudem war der grüne Hut auf der Innenseite mit dem Namen des Beschuldigten verse- hen. Aufgrund der vorliegenden Hinweise ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während mehreren Tagen Einbruchdiebstähle in verschiedene Kellerabteile an der G.________ in H.________ verübte und den leerstehenden Keller von D.________ als Zwischenlager für das aufgefundene De- liktsgut nutzte. Bisher konnten insgesamt 15 Geschädigte ermittelt werden (vgl. Haftverlängerungsan- trag vom 2. Dezember 2025, Ziff. 1 sowie Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 2. Dezember 2025, S. 2). Der Gesamtdeliktssumme beträgt dabei aktuell CHF 11'340.10 und es wird von einem Sach- schaden von CHF 3’075.00 ausgegangen. Somit hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Be- schuldigten weiter erhärtet. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, weshalb mit Blick auf Art. 385 Abs. 1 StPO davon auszugehen ist, dass er diesen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anerkennt. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung. 3.4 Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten, dass der Beschwerdeführer gemäss Berichtsrapport vom 28. Oktober 2025 angehalten worden sei, als er ein aufgebro- chenes Kellerabteil durchsucht habe. Er habe dabei Handschuhe getragen und 3 Einbruchswerkzeug bei sich gehabt. Im Flur habe mutmassliches Deliktsgut gele- gen. Der Beschwerdeführer scheint den Einbruch in eines der Kellerabteile der G.________ in H.________ einzugestehen, wenn er sagt, dass er die Werkzeuge behändigt habe, um die Schokolade aus dem Kellerabteil zu nehmen (polizeiliche Einvernahme vom 29. Oktober 2025, Z. 73 f. und 96). Dem widerspricht er in der Folge bei der Hafteröffnung vom 29. Oktober 2025 (Z. 109). Nach Verlesen des Protokolls fügt er an, dass er das Werkzeug behändigt habe, um die Schokolade zu greifen. So habe er es gemeint, als er gesagt habe, dass er das Werkzeug ge- nommen habe, für den Fall, dass er etwas «murksen» müsse (Z. 126 f.). Dabei wird es sich um eine Schutzbehauptung handeln, die Vorbringen des Beschwerde- führers sind wenig glaubhaft. Gleichermassen unglaubhaft sind seine Ausführun- gen im Zusammenhang mit dem E-Trottinett und «I.________», welcher ihm dieses überlassen habe (polizeiliche Einvernahme vom 29. Oktober 2025, Z. 19 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich in seinem Entscheid in oben zitierter Passage auf den Berichtsrapport vom 2. Dezember 2025. Die dort angeführten Beweise finden sich nicht in den Akten. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht. Damit ist der dringende Tatverdacht nach einer summarischen Prüfung zu bejahen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- 4 haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr mit der J.________ Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Er sei in der Schweiz geboren und habe von 1995/1996 bis 2014 in J.________ gelebt. Seit 2014 lebe er wieder in der Schweiz. Er spreche fliessend K.________. Seine Mutter und Ehefrau seien in J.________. In der Schweiz habe er ausser einer Freundin und einem Bruder keine Angehörigen oder Bekannten. Ebenfalls verfüge er über keine feste Arbeitsstelle in der Schweiz. Im Fall einer Verurteilung drohe ihm eine mehrmonatige Freiheitsstra- fe und die obligatorische Landesverweisung. Spätestens mit seiner Inhaftierung dürfe ihm auch die Ernsthaftigkeit des Strafverfahrens gewahr geworden sein, weshalb er aus dem Umstand, bisher trotz hängigen Strafverfahrens nicht geflüch- tet zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er in der Schweiz sprachlich und kulturell vollständig integriert sei. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C, sei in H.________ geboren und lebe seit 2014 wieder hier. Weiter spreche er fliessend und akzentfrei Berndeutsch. Zur Ehefrau habe er keinen Kontakt mehr, sie seien schon lange getrennt. Die Mutter sei gesundheitlich angeschlagen. Weite- re freundschaftliche oder familiäre Kontakte habe er in J.________ keine. Er lebe seit mehreren Jahren mit seiner Partnerin zusammen und pflege regelmässigen Kontakt zu seinem Bruder. Seine Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien seit jeher unsicher. Trotz der seit dem 18. Januar 2023 laufenden Strafuntersuchung halte er sich weiterhin in der Schweiz auf. Ihm fehlten sowohl die finanziellen Mittel als auch das Interesse für eine Ausreise und einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland. 4.4 Die Staatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, aufgrund der Delikte der letzten Jahre sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Diebstählen seinen Lebensunterhalt finanziere. Dies werde er nach einer Haftentlassung nicht mehr ohne Weiteres tun können. In J.________ hingegen habe er auf dem Bau und als Sanitär gearbeitet. Weiter stelle die Tatsache, dass die gesundheitlich an- geschlagene Mutter in J.________ lebe, entgegen dem Beschwerdeführer einen gewichtigen Grund dar, zu ihr zu gehen und sie zu unterstützen. Aufgrund der dro- henden mehrmonatigen Freiheitsstrafe sei zu befürchten, dass der Beschwerdefüh- rer diese nie wieder sehen werde. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau vorbringe. Offenbar sei die Beziehung zu sei- ner Lebenspartnerin in der Schweiz nicht derart gefestigt, dass er sich endgültig von der Ehefrau scheiden lasse. 4.5 Anhand der Haftakten lässt sich nicht genau nachvollziehen, wegen welcher Delik- te am 18. Januar 2023 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde und weshalb dieses noch immer hängig ist. Ebenfalls unklar ist, ob der Be- schwerdeführer wegen Diebstahls vorbestraft ist, allenfalls in Verbindung mit Haus- friedensbruch. Im Protokoll der Hafteröffnung vom 29. Oktober 2025 findet sich immerhin Folgendes (Z. 167 ff.): 5 Zahlreiche Anzeigen gegen Sie gingen auch ein. Auch Diebstähle. Jetzt wird ihnen wieder ein Diebstahl vorgeworfen. Das ist schon auffällig. Was sagen Sie dazu? Also Diebstähle, Sie meinen Migros, Coop und so? Ja. Ja... Ich habe einfach Schoggi gewollt. Ich hätte es anders machen sollen, ja... Aber ich habe nichts kaputt gemacht. Auch wenn man von der Einstellhalle kommt. Es war ja offen... Daraus wäre wohl zu schliessen, dass sich die seit 18. Januar 2023 laufende Straf- untersuchung auf Ladendiebstähle bezieht. Da sich in den Haftakten nicht das ge- samte Protokoll der Hafteröffnung findet, kann dies nicht abschliessend geklärt werden. So oder anders kann dem Zwangsmassnahmengericht nicht in dieser Ab- solutheit gefolgt werden, dem Beschwerdeführer sei erst aufgrund der Haft die Gravität der Situation gewahr worden. Ohnehin ist zum jetzigen Zeitpunkt nur schwerlich abschätzbar, inwieweit sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich verschlechterte. Der Beschwerdefüh- rer ist J.________ Staatsangehöriger und damit EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Von Bedeutung ist dabei neben der in der Strafe zum Ausdruck kommenden Schwere der Rechtsgutverletzung, wie sich der Täter während des Verfahrens verhielt, z.B., ob er Reue und Einsicht zeigte oder die Tat geradezu banalisierte (Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2; 2C_107/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2). Wurde der Täter zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, kann auch die ab- schreckende Wirkung des bedingten Vollzugs eine Rolle spielen. Das Bundesge- richt hat wiederholt festgehalten, dass im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein strenger Massstab gilt für Betäubungsmitteldelikte, Gewaltdelikte und Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.7.1 ff.). Damit ist eine obligatorische Landesverweisung nicht hinreichend wahrscheinlich, um zum jetzigen Zeitpunkt als entscheidendes Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen zu werden. Die Möglichkeit, dass eine sol- che ausgesprochen werden könnte, ist aber dennoch als fluchtfördernd zu werten. Belege zur finanziellen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers lassen sich den Akten keine entnehmen. Gemäss Erhebungsformular machte der Be- schwerdeführer einzig monatliche Sozialhilfe von CHF 700.00 sowie Steuerschul- den in der Höhe von CHF 20'000.00 geltend. Der Beschwerdeführer erklärt, mo- mentan Sozialhilfe zu beziehen. Allerdings sei er in Folge einer Operation krankge- schrieben. Er beziehe erst seit kurzem Sozialhilfe und wolle bald wieder arbeiten (Hafteröffnung vom 29. Oktober 2025, Z. 51 ff.). Dem steht das Vorbringen der 6 Staatsanwaltschaft gegenüber, wonach aufgrund der Delikte der letzten Jahre da- von auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Diebstählen seinen Lebens- unterhalt finanziere. Dass der Beschwerdeführer damit nach einer Haftentlassung ohne Einkommen dastehen werde, ist entsprechend ebenfalls eine Annahme, die sich nicht in den Haftakten niederschlägt. Immerhin brachte der Beschwerdeführer bei der Hafteröffnung vom 19. Januar 2023 vor, dass er seit 3-4 Monaten nicht mehr arbeite, danach aber wieder auf der Baustelle arbeiten möchte (Z. 184 f.). Aus dem Kontext dieser Aussage muss geschlossen werden, dass er davor in der Schweiz arbeitete. Hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums erklärte der Beschwerdeführer, dass er früher viel Heroin geraucht habe und nun mit Methadon substituiert sei. Damit gehe es ihm sehr gut. Jetzt habe er Probleme mit «Cola»-Rauchen. Das kriege er aber langsam in den Griff, er sei auf einem guten Weg. Er konsumiere noch, es sei aber weniger (Hafteröffnung vom 29. Oktober 2025, Z. 51 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft ist die gesundheitlich angeschlagene Mutter in J.________ als Indiz für eine Flucht zu werten, da der Beschwerdeführer diese nochmals sehen wollen könnte. Allerdings ergibt sich nichts Weiteres zu deren Ge- sundheitszustand aus den Akten. Gesundheitlich angeschlagen heisst nicht, dass sie im Sterben liegt. Der Schluss, man könnte sie nochmals sehen wollen, geht deshalb fehl, zumal auch von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht wird, dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Der Beschuldigte hätte seine Mutter auch vor der erneuten Inhaftierung besuchen können. Die Beziehung zur Ehefrau ist neutral zu werten. Dass er sich bis anhin nicht von ihr hat scheiden lassen, lässt nicht direkt auf eine weiterhin vorhandene Beziehung schliessen. Die Beziehungen zum Bruder und zur Partnerin sprechen gegen eine Flucht, wobei sich die Qualität der Beziehungen anhand der Haftakten nicht bewerten lässt. Letzteres gilt jedoch auch für die Beziehung zu Mutter und Ehefrau. Der Beschwerdeführer verfügt über die J.________ Staatsangehörigkeit, spricht fliessend K.________ und lebte knapp 20 Jahre in J.________. Dem steht ge- genüber, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt, fliessend und akzentfrei Berndeutsch spricht, in H.________ ge- boren wurde und seit 2014 wieder hier lebt. Er weist damit relevante Bezüge zu beiden Ländern auf. Der Bezug zur Schweiz ist sicherlich nicht stark genug, um den Bezug zu J.________ irrelevant erscheinen zu lassen. Der Bezug zu J.________ ist somit ebenfalls als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten. 4.6 In Würdigung all dieser Umstände ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Es kann jedoch nicht von einer ausgeprägten Fluchtgefahr gesprochen werden. Für eine Flucht sprechen zwar mehrere Indizien, diese sind jedoch jeweils nicht sehr ausgeprägt. Diesen stehen auch einige Umstände gegenüber, die als fluchthemmend zu werten sind. Dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, ist insgesamt jedoch nicht zu beanstanden. 5. Das Zwangsmassnahmengericht lässt im angefochtenen Entscheid offen, ob Kollu- sionsgefahr vorliegt. Da die Beschwerdekammer zur Bannung der niederschwelli- 7 gen Fluchtgefahr Untersuchungshaft nicht für erforderlich hält (E. 6), ist im Folgen- den zu prüfen, ob Kollusionsgefahr gegeben ist. 5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen). 5.2 Im Haftanordnungsentscheid vom 31. Oktober 2025 nahm das Zwangsmassnah- mengericht Kollusionsgefahr an und begründete diese wie folgt: Zwar sei mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass Kollusionshandlungen möglich seien. Die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach konkrete Hinweise für weitere Delikte des Beschwerdeführers bestünden, seien in den Haftakten nicht belegt. Der Be- schwerdeführer könne jedoch «I.________» (welcher ihm gemäss Aussagen des Beschwerdeführers das Trottinett habe überlassen wollen) sowie «L.________», «M.________» und «N.________» (welche auf einem Zettel aufgeführt seien, wel- cher sich in einer beim Beschuldigten aufgefundenen Tasche befunden habe) be- einflussen. Nicht auszuschliessen seien schliesslich Kollusionshandlungen bezüg- lich der Herkunft der sichergestellten Gegenstände, etwa in Form von Absprachen über ein früheres Eigentum von Dritten daran. Der Kollusionswille des Beschuldig- ten ergebe sich aus seinem Aussageverhalten, welchem aufgrund Unglaubhaftig- keit entnommen werden könne, dass er seine Handlungen als möglichst [sic!] dar- zustellen versuche. Die Staatsanwaltschaft führt im Haftverlängerungsantrag vom 2. Dezember 2025 zur Kollusionsgefahr aus, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen seien. Allenfalls würden sich auch noch weitere Befragungen aufdrängen. Bis diese durchgeführt seien, bestehe die Gefahr, dass der Beschwer- deführer auf allenfalls noch zu befragende Personen (z.B. Abnehmer von Hehler- 8 ware) einwirke, sich mit diesen abspreche oder Beweismittel, wie z.B. Deliktsgut, beiseiteschaffe. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass abgesehen von seiner Einvernahme keine weite- ren Beweiserhebungen genannt würden. Der Hinweis auf allfällige weitere Einver- nahmen sei rein spekulativ. Die durchgeführten DNA-Auswertungen hätten keiner- lei Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft, Gehilfenschaft oder sonstige Beteiligung Dritter ergeben. Im Antrag auf Haftverlängerung würden keine konkreten Drittper- sonen erwähnt. 5.4 Die Staatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, dass noch nicht sämtliches Deliktsgut habe zugeordnet werden können. Sobald dies habe ermittelt werden können, würden sich weitere Befragungen und Spurenauswertungen aufdrängen. 5.5 Der im Haftanordnungsentscheid vom 31. Oktober 2025 angeführte Zettel mit den Namen «L.________», «M.________» und «N.________» findet im Haftverlänge- rungsantrag vom 2. Dezember 2025 keine Erwähnung mehr. Dem Berichtsrapport vom 2. Dezember 2025 lässt sich jedoch entnehmen, dass eine der geschädigten Personen den Namen L.________ O.________ trägt. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass es sich bei den Namen auf dem Zettel um Geschädigte handelt, nicht um Mittäter. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2025 angehalten und befindet sich seither in Haft. In diesen nunmehr zwei Monaten wurden diverse Geschädigte aus- findig gemacht, es konnte jedoch offenbar noch nicht alles Deliktsgut zugeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft macht daran die fortbestehende Kollusionsmög- lichkeit fest, da sich daraus Hinweise auf an den Diebstählen Beteiligte respektive Abnehmer der Hehlerware ergeben könnten. Aus dem Deliktsgut fliesst ohne Wei- teres der Verdacht auf eine Straftat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eben dieses Deliktsgut beschlagnahmt wurde und der Beschwerdeführer nicht mehr dar- auf einwirken kann. Es ist denkbar, dass der Beschwerdeführer auf die Eigentü- merschaft des Deliktsgutes einwirken könnte. Ob weitere Personen damit in Ver- bindung stehen, sei es als Teilnehmer am Diebstahl oder als Abnehmer der Heh- lerware, ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin völlig unklar. Ebenso wenig gibt es Hinweise auf weitere Delikte oder weiteres Deliktsgut. Weiter ist festzuhalten, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf den 5. Dezember 2025 datiert. Im damaligen Antrag auf Haftverlängerung vom 2. Dezember 2025 wurde ausge- führt, dass geplant sei, eine weitere Befragung noch im Dezember 2025 durchzu- führen, allenfalls würden sich weitere Befragungen aufdrängen. In der Stellung- nahme vom 4. Dezember 2025 führt die amtliche Verteidigerin aus, eine Einver- nahme sei auf den 23. Dezember 2025 festgesetzt worden, andere parteiöffentliche Untersuchungshandlungen seien nicht kommuniziert worden und hätten bisher auch nicht stattgefunden. In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2025 wird diesbezüglich nichts mehr ausgeführt. Die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers wird mit seinem Aussageverhalten begründet, namentlich den unglaubhaften Darstellungen. Fehlende Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, vermag eine sol- che jedoch für sich allein genommen nicht zu begründen (Urteil des Bundesge- 9 richts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2). Weitere Sachverhaltselemente, welche auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers hinweisen, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich Kollusionsmöglichkeit aktuell einzig Hinweise auf Geschädigte. Die Kollusionsneigung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch zu verneinen, womit keine Kollusionsgefahr vorliegt. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Si- cherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Dem Beschwerdeführer wird eine Vielzahl Einbruchdiebstähle in Kellerabteile mit Gesamtdeliktsgut in der Höhe von CHF 11'340.10 sowie einem Gesamtsachscha- den von CHF 3'075.00 vorgeworfen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte sehen für einen nächtlichen Einbruchdiebstahl in ein leerstehendes und ab- gelegenes Geschäft mit Deliktsgut im Wert von CHF 10'000.00 und mittelgrossem Sachschaden 90 Strafeinheiten vor. Angesichts der Anzahl und Schwere der vor- geworfenen Delikte droht damit zum jetzigen Zeitpunkt selbst bei einer Haftverlän- gerung um drei Monate keine Überhaft. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt die umgehende Haftentlassung, jedoch keine Ersatzmassnahmen. Nach dem Gesagten stellt die Beschwerdekammer eine wenn auch niedrige Fluchtgefahr fest, weshalb eine Entlassung ohne Auflagen nicht in Betracht kommt. Es ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob geeignete Ersatz- massnahmen ersichtlich sind. Der angefochtene Entscheid hält einzig fest, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien (E. 2.6). Gleiches gilt für den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Dezember 2025. Ersatzmassnahmen können insbesondere geeignet sein, einer gewissen Flucht- neigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als ungenügend. So vermag eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Ver- pflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtnei- gung oft nicht ausreichend zu bannen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 mit Verweis auf BGE 145 IV 503). Eine Pass- und Schriftensperre kann eine Flucht zwar nicht verhindern, ist aber durchaus geeignet, eine solche zu 10 erschweren (Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.8). Die Fluchtgefahr ist nach den obigen Ausführungen (E. 4.5) als niedrig einzustufen. Obwohl diese nicht geeignet sind, einer erheblichen Fluchtneigung entgegenzuwir- ken, reichen eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht vorliegend aus, um die Fluchtneigung im vorliegenden Fall auf ein hinnehmbares Mass zu senken. Soweit die Meldepflicht betreffend wird der Beschwerdeführer verpflichtet, sich re- gelmässig (zweimal pro Woche) bei einer noch näher zu definierenden Polizeiwa- che persönlich zu melden. Was die Pass- und Schriftensperre anbelangt, wurde diese – zumindest aktenkenntlich – nicht thematisiert. Es ist daher nicht bekannt, über welche Schriften der Beschwerdeführer verfügt und ob er bereit ist, diese bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen. Sollte er sich nicht kooperativ zeigen, so verbleibt er in Untersuchungshaft. Ersatzmassnahmen sind zeitlich zu befristen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3). Vorliegend dauern sie – anstelle der bisher ange- ordneten Untersuchungshaft und vorbehältlich eines Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft – vorerst bis zum 8. März 2026. 7. 7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fairnessgebots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Er habe darauf vertraut, dass nach den ersten 6 Wochen die Haftentlassung folge. Durch den Wechsel des Haftgrundes werde dieses Vertrauen verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe die Fluchtgefahr bei- de Male mit denselben Argumenten begründet, das Zwangsmassnahmengericht habe die Grundlagen bereits gekannt. Mutmasslich gehe es darum, die Haft wegen Kollusionsgefahr aufrecht zu erhalten, ohne dies so zu nennen. 7.2 Treuwidriges Verhalten der Strafverfolgungsbehörden setzt ein berechtigtes Ver- trauen in das Behördenverhalten voraus. Dazu bedarf es einer Zusicherung oder einer Auskunft der Behörde (GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 46 und 48 zu Art. 3 StPO). Daran mangelt es vorliegend, da das Zwangsmassnahmengericht nirgends zusicherte, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, wenn der Haftgrund der Kollusi- onsgefahr wegfallen sollte. Die Fluchtgefahr wurde im Haftanordnungsentscheid explizit offengelassen. Weiter ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft sowohl beim Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft als auch beim Antrag auf Ver- längerung der Untersuchungshaft sowohl den Haftgrund der Kollusionsgefahr als auch jenen der Fluchtgefahr geltend macht (daran ändert nichts, dass auf Seite 1 des Antrages auf Anordnung von Untersuchungshaft nur der Haftgrund der Kollusi- onsgefahr aufgeführt wird, da in der Folge auch die Fluchtgefahr thematisiert und bejaht wird). Der Beschwerdeführer vermag mit dieser Rüge entsprechend nicht durchzudringen. 8. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 11 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend erreicht der Be- schwerdeführer zwar sein hauptsächliches Anliegen, nämlich eine Haftentlassung. Da diese jedoch nicht vorbehaltlos, sondern bei gegebenem Haftgrund unter Aufla- gen erfolgt, gilt der Beschwerdeführer lediglich als teilweise obsiegend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hälfte der Entschädigung, welche auf das Beschwerdever- fahren fällt, im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Anstelle der am 5. Dezember 2025 durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft werden – vorderhand auf drei Monate, d.h. bis zum 8. März 2026, befristet – folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: a. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, sich zweimal pro Woche persönlich bei einer – zwischen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und der Ver- teidigung noch zu definierenden – Polizeiwache im Kanton Bern zu melden. b. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland sämtliche gültigen Ausweispapiere (Pass, ldentitätskarte usw.) zur Verwahrung zu übergeben bzw. zu überlassen, damit diese Ausweisschriften für die Dauer der Ersatzmassnahme durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland unter Beschlag genommen werden können. Die Haftentlassung erfolgt erst nach Regelung der Meldepflicht (Bst. a) und Erfüllung der Ersatzmassnahme (Bst. b). Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Unter- suchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfor- dern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Hälfte der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist im Fall einer Verur- teilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht ausgenommen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin A.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 13 Bern, 31. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger i.V. Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14