Die Differenz zwischen der geleisteten Sicherheit und dem Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers, ausmachend CHF 250.00, wird diesem zurückerstattet. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschuldigte waren im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, womit keine (anteilsmässigen) entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.