9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 250.00 aufzuerlegen. Den Rest, CHF 750.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen, wobei diese der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit entnommen werden. Die Differenz zwischen der geleisteten Sicherheit und dem Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers, ausmachend CHF 250.00, wird diesem zurückerstattet.