Weder die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente noch die in der Einvernahme vom 30. Juli 2024 von der Beschuldigten getätigten Aussagen vermögen an diesem Umstand etwas zu ändern. Damit liegen in Bezug auf die angezeigten Tatbestände des falschen Zeugnisses und der Verleumdung keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten vor. 8. Nach dem Gesagten liegt kein Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigt. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zurecht eine Nichtanhandnahme des Verfahrens