Nach dem Gesagten sind entgegen dem Beschwerdeführer keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb die Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. 7.4 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. November 2022 sowohl im polizeilichen Ermittlungs- wie auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich glaubhaft sind. Weder die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente noch die in der Einvernahme vom 30. Juli 2024 von der Beschuldigten getätigten Aussagen vermögen an diesem Umstand etwas zu ändern.