Hätte die Beschuldigte den Beschwerdeführer bewusst und wider besseres Wissen belasten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen für den Beschwerdeführer ungünstiger ausgefallen wären. Schliesslich sagt die Beschuldigte zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer aus, es sei ein ganz normales nachbarschaftliches Verhältnis, man grüsse einander, mehr aber auch nicht (Protokoll Verhandlung vom 11. April 2024 S. 6 Z. 2). Nach dem Gesagten sind entgegen dem Beschwerdeführer keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb die Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte.