Wieso eine frühere zivilrechtliche Auseinandersetzung in Sachen Heizkosten zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Nachbarn (u.a. der Beschuldigten) nun für die Beschuldigte ein Motiv für eine strafrechtlich relevante Falschaussage zu Lasten des Beschwerdeführers begründen soll, erhellt nicht. Ebenso ist mit der Strafkammer festzuhalten, dass die Beschuldigte im vormaligen Verfahren rund um die Sachbeschädigung den Beschuldigten nicht übermässig schwer belastete, sondern vielmehr betonte, sie habe die direkte Tatausführung des Beschwerdeführers nicht gesehen (vgl. E. 7.1 oben).