«Vorher weiss ich, dass es schon Vorfälle gab, wo er ‹zuparkiert› hat, wenn Autos auf seinem Parkplatz standen. Er liess sein Auto dahinter stehen, so dass diese Personen ganz schlecht herausfahren konnten» (Protokoll der Verhandlung vom 11. April 2024 S. 6 Z. 10-12). Diese Passage betrifft nicht den Vorfall vom 12. November 2022, sondern eine frühere Streitigkeit und ist damit nicht als Aussage zur Sache zu qualifizieren. Damit entfällt eine strafbare Falschaussage. 7.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten keine Hinweise auf eine Falschaussage der Beschuldigten.