11 person befragt wurde, was nach den dargelegten Grundsätzen (E. 6.2 oben) für die dort getätigten Aussagen eine Strafbarkeit nach Art. 307 StGB zum Vornherein ausschliesst. 7.2.3 Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer in der folgenden Aussage der Beschuldigten anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung eine Falschaussage: «Vorher weiss ich, dass es schon Vorfälle gab, wo er ‹zuparkiert› hat, wenn Autos auf seinem Parkplatz standen.