Entgegen dem Beschwerdeführer suggeriert diese Aussage nicht, der Beschwerdeführer sei durch die bepflanzte Rabatte gekrochen, vielmehr kann sie so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer über den ersten leeren Parkplatz und dann weiter parallel zur Hausmauer in Richtung Einstellhalle bewegt habe. Entsprechend hat die Beschuldigte dies anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Juli 2024 auch präzisiert, es sei nicht ganz korrekt formuliert, wenn sie Hausfront gesagt habe, es hätte heissen müssen, vor der Rabatte (Einvernahme vom 30. Juli 2024, 10:12 Uhr, Z. 38 f.).