7.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte habe am 12. November 2022 bei der Polizei ausgesagt, er habe sich an der Hausfront der Liegenschaft über den ersten leeren Parkplatz zur Einstellhalle bewegt. Dies könne deshalb nicht zutreffen, weil sich zwischen der Hausmauer und der Front des beschädigten Autos ein bepflanzter Bereich («Rabatte») befinde und er deshalb nicht wie von der Beschuldigten geschildert an der Hausmauer entlang gegangen sein könne. Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.