Unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer auch aus der behaupteten Nichtsichtbarkeit des vorderen Teils des beschädigten Fahrzeugs nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch aufgrund der «Rekonstruktion» des Beschwerdeführers offenbleibt, wieviel die Beschuldigte vom damals beschädigten Fahrzeug tatsächlich gesehen hat. Jedenfalls ist dieser Umstand nicht geeignet, eine allfällige Falschaussage der Beschuldigten zu belegen. 7.2.2