Einvernahme vom 30. Juli 2024, 08:56 Uhr, Z. 40 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschuldigte hier ihre ursprüngliche Aussage nicht geändert und im Wesentlichen dasselbe ausgesagt. Unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer auch aus der behaupteten Nichtsichtbarkeit des vorderen Teils des beschädigten Fahrzeugs nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch aufgrund der «Rekonstruktion» des Beschwerdeführers offenbleibt, wieviel die Beschuldigte vom damals beschädigten Fahrzeug tatsächlich gesehen hat.