Anlässlich dieser Aussage hat die Beschuldigte – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Präzisierung vorgenommen, über welchem Bereich des Autos sie diesen Gegenstand gesehen habe. Am 30. Juli 2024 sagte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht mehr, was sie wortwörtlich gesagt habe, sie könne aber mit Bestimmtheit sagen, dass sich der Schatten über dem beschädigten Fahrzeug bewegt habe (Einvernahme vom 30. Juli 2024, 10:12 Uhr, Z. 28 f.; Einvernahme vom 30. Juli 2024, 08:56 Uhr, Z. 40 f.).