307 StGB für diese Aussage bereits mangels Zeugeneigenschaft ausgeschlossen ist. Vor dem Obergericht sagte die Beschuldigte lediglich aus, sie habe einen länglichen, schattenhaften Gegenstand gesehen, der hoch und runter ging in schneller Geschwindigkeit (Protokoll der Verhandlung vom 11. April 2024, S. 4 Z. 39 f.). Anlässlich dieser Aussage hat die Beschuldigte – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Präzisierung vorgenommen, über welchem Bereich des Autos sie diesen Gegenstand gesehen habe.