10 polizeilichen Befragung vor Ort am 12. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte den unbekannten Gegenstand oberhalb der Motorhaube / Frontscheibe gesehen haben will (vgl. Verfahrensakten SK 23 272 pag. 6), wobei sie damals noch in der Rolle als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt wurde, weshalb eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 307 StGB für diese Aussage bereits mangels Zeugeneigenschaft ausgeschlossen ist.