Sinn und Zweck der Aussagenanalyse im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung ist zu überprüfen, ob einer Zeugenaussage aufgrund ihres Inhaltes eine dahingehende Beweisqualität zukommt, dass für die Sachverhaltsfeststellung auf diese abgestellt werden kann. Wenn die Strafkammer im Verfahren SK 23 272 nach einer ausführlichen Würdigung der Aussagen der damaligen Zeugin und des damaligen Beschuldigten zum Schluss kommt, die Aussagen der hier Beschuldigten (also der damaligen Zeugin) seien glaubhaft und auf diese könne abgestellt werden, so spricht dies entgegen der Auffassung