Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an und verweist für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten darauf. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die vom Obergericht im Verfahren SK 23 272 erwogene Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Beschuldigten spreche nicht gegen eine Falschaussage und das Obergericht habe der Beschuldigten lediglich deshalb geglaubt, weil sie unter Strafandrohung ausgesagt habe, so ist dem dezidiert zu widersprechen.