Dazu wies sie auf die Mauer hin, aufgrund der sie nur den unbekannten Gegenstand oberhalb der Motorhaube/Frontscheibe gesehen habe, jedoch keine Person dazu (pag. 6; vgl. pag. 134 Z. 28 f.). Dieser Hinweis lässt sich wiederum mit den Fotos verifizieren, welche das Sichtfeld aus dem Küchenfenster der Zeugin dokumentieren (pag. 21, siehe Ziff. 10.1 oben). Dieses Aussageverhalten spricht insgesamt deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die grundsätzlich hohe Qualität der Aussagen der Zeugin werden von der Verteidigung denn auch nicht bestritten: Ihre Aussagen seien gespickt mit Realkriterien, «diese Zeugin lüge nicht» (pag. 260 f.).