In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich demnach bewusst sein, dass er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren unwahr aussagt, bzw. zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass seine Aussage nicht der objektiven Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1). 6.3 Gemäss Art.