8 zu Art. 307 StGB). Gegenstand des Zeugenbeweises können nur tatsächliche Geschehnisse oder Zustände sein, nicht jedoch Meinungen, Schlussfolgerungen, Rechtsfragen oder Werturteile (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.2.7.). Für eine Strafbarkeit nach Art. 307 StGB muss der Täter mindestens formell als Zeuge einvernommen werden, als Auskunftsperson kann er den Tatbestand nicht erfüllen (GRAF, a.a.O., N. 4 zu Art. 307 StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt.