307 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Eine Falschaussage liegt vor, wenn diese in objektivem Widerspruch zur Wahrheit steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1). Ob die Aussage falsch ist, beurteilt sich nach dem schlussendlichen Ergebnis der Aussagen. Auch Bagatellisierungen und grobe Übertreibungen sind falsch, ebenso Aussagen, die durch bewusste Auslassungen einen irreführenden Gesamteindruck hervorrufen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 307 StGB).