Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2). 6.2 Des falschen Zeugnisses nach Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt.