Die Kammer habe dabei auch die tatsächlichen Umstände, wie Licht- und Sichtverhältnisse einlässlich gewürdigt. In der Gesamtwürdigung habe das Obergericht die Aussagen als in sich stimmig und glaubwürdig beurteilt, weshalb es bei der Urteilsfindung auf diese ab- 7 gestellt habe. Anzeichen für eine Falschaussage lägen damit in keiner Art und Weise vor. Daran änderten auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, da diese ausschliesslich bekannte, von der Kammer bereits gewürdigte Umstände beschlagen würden.