5.3 Die Beschuldigte erklärt, sie habe sowohl bei der Polizei als auch vor Obergericht die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und zu keiner Zeit eine Falschaussage gemacht. 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, das Obergericht setze sich in seiner schriftlichen Begründung des Urteils vom 11. April 2024 detailliert mit den Aussagen und dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinander. Die Kammer habe dabei auch die tatsächlichen Umstände, wie Licht- und Sichtverhältnisse einlässlich gewürdigt.