seinen eigenen Feststellungen vor Ort die angebliche Falschaussage der Beschuldigten im vormaligen gegen ihn geführten Verfahren. Zum Vorsatz einer Falschaussage durch die Beschuldigte führt der Beschwerdeführer unterschiedliche strafund zivilrechtliche Streitigkeiten, die in der Vergangenheit bereits zwischen den Parteien stattgefunden hätten (Nötigung durch «Zuparkieren» am 12. August 2022 und Streitigkeit in Sachen Heizkosten) ins Feld. 5.3 Die Beschuldigte erklärt, sie habe sowohl bei der Polizei als auch vor Obergericht die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und zu keiner Zeit eine Falschaussage gemacht.