Aus den der Strafanzeige beigelegten Beweismitteln, aus der Zeugenaussage vom 11. April 2024 wie auch aus der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten vom 30. Juli 2024 ergebe sich vielmehr ein begründeter Verdacht, dass diese vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt und dies selber ganz genau gewusst habe. Konkret stellt der Beschwerdeführer die (Zeugen-)Aussagen der Beschuldigten im damals gegen ihn geführten Prozess den Aussagen im vorliegenden Verfahren vom 30. Juli 2024 gegenüber und begründet in den Unterschieden bezüglich des sichtbaren Teils des beschädigten Autos und des Laufwegs des Beschwerdeführers in Kombination mit