Weiter macht er geltend, die Tatsache, dass das Obergericht die Beschuldigte im vormaligen Verfahren für glaubhaft befunden habe, spreche nicht gegen eine Falschaussage ihrerseits. Aus den der Strafanzeige beigelegten Beweismitteln, aus der Zeugenaussage vom 11. April 2024 wie auch aus der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten vom 30. Juli 2024 ergebe sich vielmehr ein begründeter Verdacht, dass diese vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt und dies selber ganz genau gewusst habe.