Darin äussere sich das Obergericht auch ausführlich zu den von der Beschuldigten gemachten Zeitangaben und komme zum Schluss, dass die in der ersten Einvernahme gemachte Zeitangabe (ca. 17.45 Uhr) korrekt sei und die anfänglich späteren Zeitangaben in der Einvernahme vor dem Regionalgericht später hätten geklärt bzw. korrigiert werden können. Zusammenfassend komme das Obergericht zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubwürdig seien und darauf abgestellt werden könne. Die Staatsanwaltschaft schliesse sich diesen einlässlichen obergerichtlichen Ausführungen an.