Zur Begründung der Nichtanhandnahme führt sie aus, in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 19. August 2024 setze sich das Obergericht einlässlich mit den Aussagen der Beschuldigten bzw. deren Glaubwürdigkeit auseinander. Darin äussere sich das Obergericht auch ausführlich zu den von der Beschuldigten gemachten Zeitangaben und komme zum Schluss, dass die in der ersten Einvernahme gemachte Zeitangabe (ca. 17.45 Uhr) korrekt sei und die anfänglich späteren Zeitangaben in der Einvernahme vor dem Regionalgericht später hätten geklärt bzw. korrigiert werden können.