5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft gibt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zunächst die Vorgeschichte mit dem durch den Vorfall vom 12. November 2022 ausgelösten Verfahren wieder. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führt sie aus, in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 19. August 2024 setze sich das Obergericht einlässlich mit den Aussagen der Beschuldigten bzw. deren Glaubwürdigkeit auseinander.