Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten.