391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). 4.6 Davon ist auch hier auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und hat dies in Form der Beschwerde vom 6. Februar 2025, der Stellungnahme vom 25. Februar 2025 und der Schlussbemerkungen vom 24. April 2025 auch wortreich getan. Die Akten waren ihm bekannt. Abgesehen von der Anwendung des Art.