318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 241 vom 13. Januar 2023 E. 5.3; BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Entsprechendes muss auch vorliegend gelten. 4.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.